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Für
welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?
Die
Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr.
3821/85) gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen,
die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden
und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen. Dies bedeutet, dass für diese
Fahrzeuge Aufzeichnungspflichten bestehen. Ausgenommen hiervon sind
nach § 18 Abs. 1 Nr. 7: „7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50
Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material
oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines
Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeuges für
den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Ferner
gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die
zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung
geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich
Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in
leerem oder beladenen Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Im
Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt,
Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die
Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät
- analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch
Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden ( § 1 Abs. 7 FPersV).
Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch
manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für
jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der
Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen,
den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs.
6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die
Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt
werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 Tonnen oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten. (Quelle:
Bundesamt für Güter) pdf "Neue Lenk- und Ruhezeiten seit 11.04.07" Für die Anzeige und das Herunterladen benötigen Sie den Acrobat-Reader: |
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