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Fahrpersonalvorschriften

Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?

Die Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr. 3821/85) gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen. Dies bedeutet, dass für diese Fahrzeuge Aufzeichnungspflichten bestehen. Ausgenommen hiervon sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 7: „7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.

Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden ( § 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).

Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 Tonnen oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten.

(Quelle: Bundesamt für Güter)

pdf "Neue Lenk- und Ruhezeiten seit 11.04.07"

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